Art. 13 – Verhältnis zu anderen Rechtsakten

DIR_2026_799 · zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts

Dieser Titel lässt die Richtlinien 98/26/EG, 2002/47/EG und (EU) 2019/1023 unberührt.
Tritt während eines präventiven Restrukturierungsverfahrens gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1023 der Fall ein, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fällig werdenden Schulden zu begleichen, und werden die Wirkungen einer Aussetzung gemäß Artikel 7 Absatz 3 jener Richtlinie aufrechterhalten, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in Bezug auf Rechtshandlungen, die während der Aussetzung vorgenommen werden, die Kenntnis einer Partei, dass der Schuldner nach nationalem Recht nicht in der Lage war, seine fällig werdenden Schulden zu begleichen, nicht zu Anfechtungsklagen nach Artikel 7 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie führt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 01.04.2026

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