(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die benannten Gerichte oder Verwaltungsbehörden befugt sind, direkt und umgehend auf Bankkontoinformationen zuzugreifen und sie abzufragen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) der Insolvenzverwalter, der in einem laufenden Insolvenzverfahren, einschließlich eines vorläufigen Verfahrens, bestellt wurde, ersucht um die Bankkontoinformationen; und b) die Bankkontoinformationen sind erforderlich für die Ermittlung und Aufspürung von Vermögenswerten, die zur Insolvenzmasse in Verfahren gemäß Buchstabe a gehören, sowie von Vermögenswerten, die Anfechtungsklagen unterliegen.
(2)Um einen grenzübergreifenden Zugriff zu erleichtern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die benannten Gerichte oder Verwaltungsbehörden befugt sind, direkt und umgehend auf über das System zur Vernetzung von Bankkontenregistern nach Artikel 16 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2024/1640 verfügbare Bankkontoinformationen in anderen Mitgliedstaaten zuzugreifen und sie abzufragen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) der Insolvenzverwalter, der in einem laufenden Insolvenzverfahren, einschließlich eines vorläufigen Verfahrens, bestellt wurde, ersucht um Bankkontoinformationen in anderen Mitgliedstaaten; und b) die Bankkontoinformationen sind erforderlich für die Ermittlung und Aufspürung von Vermögenswerten, die zur Insolvenzmasse des Schuldners in Verfahren gemäß Buchstabe a gehören, sowie von Vermögenswerten, die Anfechtungsklagen unterliegen.
(3)Informationen, die die Mitgliedstaaten über die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Informationen hinaus als wesentlich ansehen und nach Artikel 16 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2024/1640 in die Bankkontenregister aufnehmen, dürfen für die benannten Gerichte oder Verwaltungsbehörden nicht zugänglich und abrufbar sein.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die benannten Gerichte oder Verwaltungsbehörden oder andere zuständige Gerichte oder Behörden überprüfen, ob die in den Absätzen 1 und 2 genannten Bedingungen erfüllt sind. Sind diese Bedingungen erfüllt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die benannten Gerichte oder Verwaltungsbehörden die einschlägigen Bankkontoinformationen, die sie durch den Zugriff auf und die Abfrage von Bankkontoinformationen gemäß den Absätzen 1 und 2 erlangt haben, an den Insolvenzverwalter übermitteln, der diese beantragt hat.
(5)Der Zugriff und die Abfrage gemäß den Absätzen 1 und 2 erfolgen unbeschadet der nationalen Verfahrensgarantien sowie der Vorschriften der Union und der nationalen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß den Absätzen 1 und 2 erlangten Bankkontoinformationen — auch im Falle ihrer Verarbeitung durch Insolvenzverwalter — nur für die Zwecke verarbeitet werden, für die sie erlangt wurden.
(6)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Insolvenzverwalter bei der Verarbeitung von gemäß den Absätzen 1 und 2 erlangten Bankkontoinformationen über einschlägige interne Verfahren für den angemessenen Umgang mit vertraulichen Informationen verfügen.
(7)Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 werden der Zugriff auf und die Abfrage von Bankkontoinformationen unter anderem auch dann als direkt und umgehend erachtet, wenn die nationalen Behörden, die die Bankkontenregister betreiben, die Bankkontoinformationen über einen automatisierten Mechanismus zügig den benannten Gerichten oder Verwaltungsbehörden übermitteln, sofern kein zwischengeschaltetes Institut in die angeforderten Daten oder die zu übermittelnden Informationen eingreifen kann.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 01.04.2026
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