Art. 14 – Benannte Gerichte und Verwaltungsbehörden

DIR_2026_799 · zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts

(1)Jeder Mitgliedstaat benennt die Gerichte oder Verwaltungsbehörden, die befugt sind, auf seine nationalen Bankkontenregister zuzugreifen und Abfragen darin durchzuführen, und die Gerichte oder Verwaltungsbehörden, die befugt sind, gemäß Artikel 15 Absatz 2 grenzüberschreitend auf Bankkontoinformationen zuzugreifen und diese abzufragen (im Folgenden „benannte Gerichte oder Verwaltungsbehörden“).
(2)Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum 22. April 2029 die von ihm benannten Gerichte oder Verwaltungsbehörden mit und meldet der Kommission unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen. Die Kommission veröffentlicht diese Mitteilungen im Amtsblatt der Europäischen Union und auf dem Europäischen Justizportal.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 01.04.2026

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