Art. 34 – Zivilrechtliche Haftung von Sachwaltern und Insolvenzverwaltern

DIR_2026_799 · zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Sachwalter und Insolvenzverwalter für Schäden haften, die Gläubigern durch die vorsätzliche oder fahrlässige Nichterfüllung ihrer Pflichten aus diesem Titel entstehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 01.04.2026

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