Art. 32 – Aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln

DIR_2026_799 · zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass — wenn das nationale Recht Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts oder der zuständigen Behörde vorsieht, die die Genehmigung oder Ausführung des Verkaufs des Unternehmens des Schuldners oder eines Teils davon betreffen —, solche Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung haben, es sei denn, es werden angemessene Maßnahmen zur Deckung von Schäden ergriffen, die durch eine ungerechtfertigte Aussetzung der Ausführung des Verkaufs verursacht werden könnten, wie z. B. das Erfordernis, dass der Rechtsmittelführer Sicherheit leisten muss oder dass der Rechtsmittelführer für solche Schäden haftet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 01.04.2026

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