Art. 31 – Schulden und Verbindlichkeiten eines im Rahmen von Pre-pack-Verfahren erworbenen Unternehmens

DIR_2026_799 · zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts

(1)Unbeschadet des Artikels 30 und des Artikels 38 Absätze 1 und 2 sowie der von dem Verkauf des Unternehmens oder eines Teils davon betroffenen Verpflichtungen, die sich aus einem Arbeitsverhältnis ergeben, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Käufer das Unternehmen des Schuldners oder den betreffenden Teil davon frei von Schulden und Verbindlichkeiten erwirbt, es sei denn, der Käufer erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, die Schulden und Verbindlichkeiten des Unternehmens oder des betreffenden Teils davon zu tragen.
(2)Absatz 1 berührt nicht die nationalen Rechtsvorschriften, nach denen das Verhalten des Schuldners bei der Bewertung der Haftung des Käufers für Schäden berücksichtigt wird, wenn dieses Verhalten nach dem anwendbaren Recht dem Käufer zugerechnet werden kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 01.04.2026

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