Art. 30 – Übergang oder Beendigung noch zu erfüllender Verträge

DIR_2026_799 · zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf den Käufer des Unternehmens des Schuldners oder eines Teils davon die noch zu erfüllenden Verträge übergehen, die für die Weiterführung dieses Unternehmens erforderlich sind und deren Aussetzung die Geschäftstätigkeit zum Erliegen brächte. Die Zustimmung der Gegenpartei oder Gegenparteien des Schuldners ist für den Übergang nicht erforderlich. Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Käufer des Unternehmens des Schuldners oder eines Teils davon ein Wettbewerber der Gegenpartei oder Gegenparteien des Schuldners ist.
(2)Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass — je nach Art des Vertrags, Art der Parteien oder Interessen des Unternehmens — die Zustimmung der Gegenpartei oder Gegenparteien des Schuldners erforderlich ist.
(3)Unbeschadet anderer Rechte auf Beendigung können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Gegenpartei oder Gegenparteien den gemäß Absatz 1 übergegangenen noch zu erfüllenden Vertrag mit einer Frist von mindestens drei Monaten nach dem Übergang beenden können, sofern der Übergang des Vertrags die Gegenpartei oder die Gegenparteien in unangemessener Weise beeinträchtigen würde.
(4)Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass noch zu erfüllende Verträge in Bezug auf Lizenzen für Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum, bei denen der Schuldner der Lizenzgeber ist, nicht ohne Zustimmung des Lizenznehmers beendet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 01.04.2026

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