Art. 29 – Für die Liquidationsphase geltende Grundsätze

DIR_2026_799 · zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Gericht oder die zuständige Behörde bei Eröffnung der Liquidationsphase den Verkauf des Unternehmens des Schuldners oder eines Teils davon genehmigt, und zwar zumindest in einem der folgenden Fälle: a) Der Käufer wird vom Sachwalter vorgeschlagen, sofern der Sachwalter in seiner Stellungnahme bestätigt, dass der während der Vorbereitungsphase stattgefundene Verkaufsprozess den Anforderungen des Artikels 24 Absatz 1 genügt und sofern das Gericht oder die zuständige Behörde sich davon überzeugt hat, dass die Anforderungen nach Artikel 24 Absätze 1 und 2 erfüllt wurden; b) der Käufer wird in einer öffentlichen Auktion ausgewählt, wenn die Mitgliedstaaten eine solche Auktion gemäß Absatz 3 dieses Artikels vorsehen; oder c) der Verkauf an den Käufer wird von den Gläubigern gemäß Artikel 24 Absatz 4 gebilligt.
(2)Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Verkauf des Unternehmens des Schuldners oder eines Teils davon gemäß Absatz 1 Buchstabe c von den Gläubigern gebilligt wird, ohne dass das Gericht oder die zuständige Behörde eine Genehmigung erteilt, wenn nach nationalem Recht für den Verkauf des Unternehmens des Schuldners oder eines Teils davon die Zustimmung der Gläubiger erforderlich ist.
(3)Die in Artikel 24 Absatz 3 genannte öffentliche Auktion darf nicht länger als drei Monate dauern. Bei der öffentlichen Auktion wird das vom Sachwalter ausgewählte Gebot als erstes Gebot zugrunde gelegt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die dem Erstbieter in der Vorbereitungsphase gewährten Schutzmaßnahmen angemessen und verhältnismäßig sind.
(4)Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass das Gericht oder die zuständige Behörde entscheiden kann, dass — unter Berufung darauf, dass das beste Gebot nicht dem Kriterium des Gläubigerinteresses entsprechen könnte — eine Bewertung des Unternehmens des Schuldners als fortgeführtes Unternehmen vorgenommen wird. Erfordert der Verkauf des Unternehmens des Schuldners oder eines Teils davon nach nationalem Recht die Zustimmung der Gläubiger, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die in Unterabsatz 1 genannte Entscheidung von den Gläubigern ohne Beteiligung des Gerichts oder der zuständigen Behörde getroffen werden kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 01.04.2026

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