Art. 49 – Kosten und Vergütung

DIR_2026_799 · zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts

(1)Die Mitgliedstaaten legen fest, wer die Kosten trägt, die den Gläubigerausschüssen oder ihren einzelnen Mitgliedern bei der Wahrnehmung der Aufgabe nach Artikel 48 entstehen.
(2)Gehen die in Absatz 1 genannten Kosten zulasten der Insolvenzmasse, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Gläubigerausschuss oder seine einzelnen Mitglieder über diese Kosten Buch führen und das Gericht oder die zuständige Behörde oder der Insolvenzverwalter befugt ist, ungerechtfertigte oder unverhältnismäßige Kosten zu begrenzen.
(3)Gestatten die Mitgliedstaaten, dass die Mitglieder eines Gläubigerausschusses zulasten einer Insolvenzmasse vergütet werden, so stellen sie sicher, dass die Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den wahrgenommenen Aufgaben steht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 01.04.2026

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