(1)Unbeschadet des Absatzes 10 erstellt jeder Mitgliedstaat bis zum 22. Juli 2029 ein Merkblatt mit wesentlichen Informationen zu grundlegenden Elementen des nationalen Insolvenzrechts (im Folgenden „Merkblatt mit wesentlichen Informationen“) und übermittelt es der Kommission über das Europäische Justizportal.
(2)Die Merkblätter mit wesentlichen Informationen werden in einer Amtssprache der Organe der Union abgefasst.
(3)Der Inhalt der Merkblätter mit wesentlichen Informationen muss konzis, genau, klar und nichtfachlicher Natur und in sachlicher Weise wiedergegeben sein.
(4)Die Merkblätter mit wesentlichen Informationen enthalten die folgenden Abschnitte in nachstehender Reihenfolge: a) die Bedingungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; b) die Regeln für die Anmeldung, Prüfung und Feststellung von Forderungen; c) die Regeln für die Rangfolge der Forderungen der Gläubiger und die Verteilung des Erlöses aus der sich aus dem Insolvenzverfahren ergebenden Verwertung der Vermögenswerte; d) die gemeldete durchschnittliche Dauer von Insolvenzverfahren nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/1023.
(5)Der in Absatz 4 Buchstabe a genannte Abschnitt enthält Folgendes: a) Liste der Personen, die die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen können; b) Liste der Bedingungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens; c) Angabe, wie und wo ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen ist; d) Angabe, wie und wann der Schuldner über den Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterrichtet wird.
(6)Der in Absatz 4 Buchstabe b genannte Abschnitt enthält Folgendes: a) Liste der Personen, die eine Forderung anmelden können; b) Liste der Bedingungen für die Anmeldung einer Forderung; c) Frist für die Anmeldung einer Forderung; d) gegebenenfalls Angabe, wie das Formblatt für die Anmeldung einer Forderung erhältlich ist; e) Angabe, wie und wo eine Forderung anzumelden ist; f) Angabe, wie die Forderung überprüft und validiert wird.
(7)Die Mitgliedstaaten aktualisieren die in Absatz 4 genannten Informationen innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten jeglicher einschlägiger Änderungen des nationalen Rechts. Die Merkblätter mit wesentlichen Informationen enthalten die folgende Erklärung: „Dieses Merkblatt mit wesentlichen Informationen gibt den Sachstand zum … [Datum der Übermittlung der Informationen an die Kommission oder Datum der Aktualisierung] wieder.“
(8)Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die Merkblätter mit wesentlichen Informationen der Öffentlichkeit in englischer, französischer und deutscher Sprache sowie — falls abweichend — in der Originalsprache über das Europäische Justizportal im Abschnitt „Insolvenz/Bankrott“ für jeden Mitgliedstaat zugänglich sind.
(9)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, das Format des Merkblatts mit wesentlichen Informationen im Wege von Durchführungsrechtsakten zu ändern. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 53 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(10)Die Mitgliedstaaten, in denen die Verordnung (EU) 2015/848 Anwendung findet, stellen das Merkblatt mit wesentlichen Informationen nach Artikel 1 über das durch die Entscheidung 2001/470/EG eingerichtete Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen im Einklang mit Artikel 86 der genannten Verordnung bereit.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 01.04.2026
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