Art. 50 – Haftung

DIR_2026_799 · zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zumindest eine der folgenden Vorschriften gilt: a) Die Mitglieder der Gläubigerausschüsse sind von der persönlichen Haftung für ihre Handlungen in ihrer Eigenschaft als Ausschussmitglieder befreit, es sei denn, es wurde festgestellt, dass sie ihre Pflichten in Bezug auf die Interessen der Gläubiger vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verletzt haben; b) die persönliche Haftung der Mitglieder der Gläubigerausschüsse für ihre Handlungen in ihrer Eigenschaft als Ausschussmitglieder ist durch eine Versicherung gedeckt, die gemäß Artikel 49 Absatz 2 zulasten der Insolvenzmasse geht.
(2)Übertragen die Mitgliedstaaten den Gläubigerausschüssen die Befugnis, bestimmte Beschlüsse oder Transaktionen zu genehmigen, so können sie vorsehen, dass die Mitglieder der Gläubigerausschüsse in gleicher Weise haften wie ein Insolvenzverwalter.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 01.04.2026

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