DIR_2026_799 · zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts
Für die Zwecke von Anfechtungsklagen sollte unterschieden werden zwischen Rechtshandlungen, bei denen die Forderung der Gegenpartei fällig und durchsetzbar war und in der geschuldeten Weise befriedigt oder besichert wurde (im Folgenden „kongruente Deckung“), und Rechtshandlungen, bei denen die Leistung nicht vollständig der Forderung des Gläubigers entsprach (im Folgenden „inkongruente Deckung“). Beispiele für inkongruente Deckungen umfassen vorzeitige Zahlungen, die Befriedigung einer Schuld mit ungewöhnlichen Zahlungsmitteln, die nachträgliche Besicherung einer zuvor nicht besicherten Forderung, die nicht in der ursprünglichen Schuldvereinbarung vereinbart war, die Gewährung eines außerordentlichen Kündigungsrechts oder sonstiger nicht im zugrunde liegenden Vertrag vorgesehener Änderungen, den Verzicht auf Einwendungen und Einreden oder die Anerkennung streitiger Schulden. Im Falle einer kongruenten Deckung sollte der Anfechtungsgrund der Bevorzugung nur geltend gemacht werden können, wenn der Gläubiger der Rechtshandlung, die nichtig, anfechtbar oder undurchsetzbar ist, zum Zeitpunkt des Rechtsgeschäfts wusste, dass der Schuldner insolvent war. Sowohl bei kongruenten als auch bei inkongruenten Deckungen sollten die Begriffe „Befriedigung“ und „Besicherung“ der Forderung der Gegenpartei weit ausgelegt werden, damit auch Handlungen eingeschlossen sind, durch die ein Recht zur Aufrechnung geschaffen oder Gläubigern ein privilegierter Status gewährt wird.
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