ErwGr. 10

DIR_2026_799 · zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts

Anfechtungsklagen sollten Rechtshandlungen erfassen, die innerhalb eines bestimmten Mindestzeitraums vor dem Datum der Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder — in Mitgliedstaaten, in denen ein Insolvenzverfahren durch Entscheidung der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Schuldners eingeleitet werden kann — vor dem Datum einer solchen Entscheidung vollendet wurden. Die Möglichkeit, eine Anfechtungsklage zu erheben, sollte nicht davon abhängen, wie viel Zeit ein Gericht benötigt, um einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu prüfen oder gemäß nationalem Recht eine Entscheidung zu treffen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 01.04.2026

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