ErwGr. 7

DIR_2026_799 · zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts

Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte der Begriff der „Rechtshandlungen“ gemäß den Vorschriften über Anfechtungsklagen weit ausgelegt werden, um jedes bewusste Handeln mit Rechtswirkung abzudecken, durch das die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligt wird, unabhängig davon, ob die Rechtswirkung oder der Nachteil beabsichtigt ist, auch wenn die die Rechtshandlung vornehmende Person keine betrügerischen Absichten hat, unbeschadet der Bestimmungen in anderen Rechtsgebieten. Handlungen, die von einer Person vorgenommen werden, die nicht bewusst oder anderweitig ohne Ausübung ihres freien Willens handelt, sollten jedoch nicht als Rechtshandlungen gemäß dieser Richtlinie erachtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten vorsehen können, dass der Begriff „Rechtshandlung“ auch Unterlassungen umfasst, da kein wesentlicher Unterschied darin besteht, ob Gläubigern infolge einer Handlung oder der Unterlassung einer Handlung der betreffenden Partei ein Nachteil entsteht. Darüber hinaus sollten die Vorschriften über Anfechtungsklagen nicht nur Rechtshandlungen des Schuldners abdecken, sondern auch Rechtshandlungen der Gegenpartei des Schuldners oder eines Dritten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 01.04.2026

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