ErwGr. 8

DIR_2026_799 · zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts

Mit dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften über Anfechtungsklagen festgelegt. Mit der einzigen Ausnahme der in dieser Richtlinie festgelegten Verjährungsfrist für Anfechtungsklagen sollten die Mitgliedstaaten daher Bestimmungen über Anfechtungsklagen beibehalten oder erlassen können, die für die Gesamtheit der Gläubiger günstiger sind als die Bestimmungen dieser Richtlinie. Ferner sollten die Mitgliedstaaten Vermutungen oder Anforderungen vorsehen können, mit denen die Beweislast der Partei, die die Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder Undurchsetzbarkeit der Rechtshandlung geltend macht, verringert wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 01.04.2026

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