ErwGr. 27

DIR_2026_799 · zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts

Um sicherzustellen, dass Vermögenswerte im Zusammenhang mit grenzübergreifenden Insolvenzverfahren effizient aufgespürt werden können, sollte Insolvenzverwaltern rascher Zugang zu den nationalen Registern und Datenbanken gewährt werden, selbst wenn sich diese Register in einem anderen Mitgliedstaat befinden als dem, in dem der betreffende Insolvenzverwalter bestellt wurde. Der Zugang sollte ohne die Beteiligung eines zwischengeschalteten Gerichts oder einer zwischengeschalteten Behörde gewährt werden, um Insolvenzverwalter in die Lage zu versetzen, direkt mit den Stellen, die die betreffenden nationalen Register oder Datenbanken betreiben oder pflegen, zu kommunizieren. Die Mitgliedstaaten sollten Insolvenzverwaltern die direkte Abfrage von in diesen Registern oder Datenbanken enthaltenen Datensätzen gewähren dürfen. Für in anderen Mitgliedstaaten bestellte Insolvenzverwalter sollten keine komplizierteren Zugangsbedingungen als für inländische Insolvenzverwalter gelten. Daher sollten die Mitgliedstaaten nicht allein deshalb, weil es sich bei einem Antragsteller um einen in einem anderen Mitgliedstaat bestellten Insolvenzverwalter handelt, andere Zugangsbedingungen anwenden. Verfahrensrechtliche Aspekte in Bezug auf die Entgegennahme und Bewilligung von Anträgen von Insolvenzverwaltern, wie die Verfahrenssprache oder die Verifizierung der Zugangsbedingungen, sollten dem Recht des Mitgliedstaats unterliegen, in dem die Register und Datenbanken geführt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 01.04.2026

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