ErwGr. 31

DIR_2026_799 · zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts

Ziel der Vorbereitungsphase sollte es sein, einen geeigneten Käufer für das Unternehmen des Schuldners oder einen Teil davon zu finden, und während dieser Phase sollte — zumindest in Bezug darauf, einen geeigneten Käufer zu finden — die Vertraulichkeit gewahrt werden. Ziel der Liquidationsphase sollte es sein, im Einklang mit dem nationalen Recht den Verkauf des Unternehmens des Schuldners oder eines Teils davon zu genehmigen und auszuführen und den Erlös an die Gläubiger zu verteilen. Die Liquidationsphase sollte mit einer Entscheidung eines Justizorgans oder einer anderen zuständigen Stelle über die förmliche Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht beginnen, das häufig zur Abwicklung des Schuldners führt. Es sollte nicht ausgeschlossen sein, dass der Schuldner mit dem verbleibenden Teil seines Unternehmens nach Abschluss der Liquidationsphase seine Geschäftstätigkeit fortsetzt. Die Liquidationsphase sollte im Wege von Insolvenzverfahren, bei denen es sich nicht um präventive Restrukturierungsverfahren handelt, durchgeführt werden. In Mitgliedstaaten, in denen die Verordnung (EU) 2015/848 Anwendung findet, sollte die Liquidationsphase im Wege der Insolvenzverfahren, die in Anhang A der genannten Verordnung aufgeführt sind und bei denen es sich nicht um präventive Restrukturierungsverfahren handelt, durchgeführt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 01.04.2026

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