ErwGr. 63

DIR_2026_799 · zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts

Befindet sich eine Gesellschaft ganz oder teilweise im Eigentum eines Unternehmers und haftet er persönlich für sämtliche Schulden der Gesellschaft, so sollte der Umstand, dass die Gesellschaft nicht über ausreichende Vermögenswerte verfügt, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, einer Entschuldung gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1023 und somit einer zweiten Chance für den Unternehmer nicht entgegenstehen. Zwar sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, ein neues Entschuldungsverfahren einzuführen; sie sollten allerdings den Zugang zu Entschuldungsverfahren für Unternehmer, bei denen es sich um natürliche Personen handelt, jedoch nicht für Gesellschaften gewährleisten. Diese Richtlinie betrifft insolvente Unternehmer, die für alle Schulden einer Gesellschaft haften, und sollte nicht Personen betreffen, die nur teilweise für die Schulden einer Gesellschaft haften, wie z. B. ein Bürge für das Bankdarlehen der Gesellschaft und andere Arten von Garantien für einen Gläubiger der Gesellschaft. Diese Richtlinie betrifft die Verwehrung der Entschuldung allein aus dem Grund, dass im Hinblick auf die Gesellschaft kein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann, weil sie nicht über ausreichende Vermögenswerte verfügt, um die Kosten eines solchen Insolvenzverfahrens zu decken. Diese Richtlinie trifft keine Regelungen zu anderen Gründen für die Verwehrung der Entschuldung, wie sie beispielsweise in der Richtlinie (EU) 2019/1023 vorgesehen sind. Erfüllt eine Person die Voraussetzungen für eine Entschuldung, so kann anstelle des Zeitpunkts gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/1023 der Zeitpunkt der Entscheidung, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen die Gesellschaft abzulehnen bzw. nicht abzulehnen, angewandt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 01.04.2026

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