DIR_2026_799 · zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts
Es ist wichtig, eine angemessene Einbeziehung der Gläubiger in das Insolvenzverfahren sicherzustellen, sodass ihre Interessen gebührend berücksichtigt werden können. Gläubigerausschüsse ermöglichen eine bessere Beteiligung der Gläubiger am Insolvenzverfahren, insbesondere wenn Gläubiger andernfalls aufgrund begrenzter Ressourcen, der wirtschaftlichen Bedeutung ihrer Forderungen oder der geografischen Entfernung individuell daran gehindert wären. Gläubigerausschüsse können Gläubigern mit Schuldnern in anderen Mitgliedstaaten helfen, ihre Rechte besser auszuüben, und ihre faire Behandlung sicherstellen. Die Mitgliedstaaten sollten die Einsetzung eines Gläubigerausschusses nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulassen. Die Mitgliedstaaten sollten auch vorsehen können, dass ein Gläubigerausschuss vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingesetzt wird. Den Mitgliedstaaten steht es frei, die Anwendung der Bestimmungen über die Einsetzung von Gläubigerausschüssen auf präventive Restrukturierungsverfahren auszudehnen. Ein Gläubigerausschuss sollte immer dann eingesetzt werden, wenn dies von der Gläubigerversammlung beschlossen oder beantragt wird, oder — sofern im nationalen Recht keine Gläubigerversammlung vorgesehen ist — wenn die Gläubiger dies im Einklang mit dem nationalen Recht beantragen. Die Mitgliedstaaten sollten beschließen können, dass die Gerichte, die zuständigen Behörden oder Insolvenzverwalter einen Gläubigerausschuss von Amts wegen oder auf Antrag eines oder mehrerer Gläubiger, des Insolvenzverwalters oder des Schuldners einsetzen können.
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