ErwGr. 67

DIR_2026_799 · zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts

Die Mitgliedstaaten sollten die Aufgaben der Gläubigerausschüsse sowie die Anforderungen, Pflichten und Verfahren für die Bestellung ihrer Mitglieder klar angeben. Um unnötige Verzögerungen bei der Einsetzung des Gläubigerausschusses zu vermeiden, sollten die Ausschussmitglieder zügig bestellt werden, damit ein effizientes Insolvenzverfahren gewährleistet ist. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Gläubiger in den Gläubigerausschüssen angemessen vertreten sind und dass Gläubiger, die Schuldner in anderen Mitgliedstaaten haben und in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind als dem, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird, nicht von der Teilnahme an Gläubigerausschüssen ausgeschlossen werden. Zählen Arbeitnehmer zu den Gläubigern, so sollten diese Arbeitnehmer oder ihre Vertreter zu Mitgliedern der Gläubigerausschüsse ernannt werden können, es sei denn, es gibt einen anderen, mindestens gleichwertigen Mechanismus, mit dem die Interessen der Arbeitnehmer in einem Insolvenzverfahren vertreten werden können. Dies könnte der Fall sein, wenn die Interessen der Arbeitnehmer in Gesamtverfahren durch obligatorische Anhörungen ihrer Vertreter zur Ausrichtung des Verfahrens oder vor wichtigen Entscheidungen, etwa über den Verkauf von Vermögenswerten oder die Übertragung des Unternehmens, berücksichtigt werden. Arbeitnehmer, deren Lohnforderungen vollständig von einer Garantieeinrichtung beglichen werden, gelten nicht als Gläubiger.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 01.04.2026

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