ErwGr. 70

DIR_2026_799 · zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts

Ein Gläubigerausschuss sollte zwar ausreichend groß sein, um eine Meinungs- und Interessensvielfalt unter den Gläubigern zu wahren, aber auch relativ klein, um in der Lage zu sein, seine Aufgaben wirksam und fristgerecht zu erfüllen. Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, wann und wie die Zusammensetzung des Gläubigerausschusses geändert werden muss, was beispielsweise der Fall sein könnte, wenn Mitglieder nicht mehr in der Lage sind zu handeln, auch nicht im besten Interesse der Gläubiger, oder ihr Amt niederlegen möchten. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Bedingungen für die Abberufung von Mitgliedern festlegen, die in Bezug auf ihre Pflicht, im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger zu handeln, einen schwerwiegenden Verstoß begangen haben. Zu diesen Verstößen können Situationen von Interessenkonflikten gehören.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 01.04.2026

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