ErwGr. 71

DIR_2026_799 · zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts

Die Arbeitsweise von Gläubigerausschüssen sollte transparent und wirkungsvoll sein. Die Mitgliedstaaten sollten daher Anforderungen in Bezug auf die Arbeitsweise der Gläubigerausschüsse festlegen und angeben, welche Abstimmungsverfahren, einschließlich der Stimmberechtigung und des erforderlichen Quorums, gelten, wie die Aufzeichnungen über die gefassten Beschlüsse zu führen sind und wie die Unparteilichkeit und die Vertraulichkeit der Arbeit der Ausschüsse gewährleistet werden. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Gläubigerausschüsse ihre Arbeitsweise durch Protokolle näher bestimmen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 01.04.2026

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