DIR_2026_799 · zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts
Gestatten die Mitgliedstaaten den Geschäftsleitern, andere Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Gesamtheit der Gläubiger zu ergreifen als der Pflicht nachzukommen, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen, so sollten sie auch Bestimmungen festlegen, mit denen sichergestellt wird, dass die Geschäftsleiter für Schäden haften, die den Gläubigern durch eine Verschlechterung des Verwertungswerts der Gesellschaft im Vergleich zu der Situation entstehen, die vorgelegen hätte, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt worden wäre. In solchen Fällen sollten die Gläubiger in die Position versetzt werden, in der sie sich befunden hätten, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von den Geschäftsleitern innerhalb der von den Mitgliedstaaten gesetzten Frist gestellt worden wäre. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die Geschäftsleiter von dieser Haftung auszuschließen, wenn und soweit diese Geschäftsleiter auf der Grundlage objektiver Umstände und Informationen, die zum Zeitpunkt des Ergreifens der betreffenden Maßnahmen feststellbar waren, nachweisen können, dass diese Maßnahmen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür boten, ein gleichwertiges oder besseres Ergebnis für die Gläubiger zu erreichen als die Einreichung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. In solchen Fällen sollten die nationalen Rechtsvorschriften über die Beweislast Anwendung finden.
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