ErwGr. 59

DIR_2026_799 · zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts

Wird eine Gesellschaft insolvent, so kann der Schutz der Gesamtheit der Gläubiger auf unterschiedliche Weise erreicht werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass der Pflicht der Geschäftsleiter, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen, dadurch nachgekommen werden kann, dass die Öffentlichkeit über die Insolvenz der Gesellschaft mittels einer Mitteilung in einem öffentlichen Register unterrichtet wird, um sicherzustellen, dass die Gläubiger ein Insolvenzverfahren beantragen können. Die Mitgliedstaaten sollten ferner die Möglichkeit haben, die Pflicht der Geschäftsleiter, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen, auszusetzen, wenn die Geschäftsleiter Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Gesamtheit der Gläubiger ergreifen und diese Maßnahmen der Gesamtheit der Gläubiger ein Schutzniveau bieten, das dem durch die Einreichung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gewährleisteten Schutz gleichwertig ist. Dazu können beispielsweise Maßnahmen gehören, die von den Eigentümern der Gesellschaft ergriffen werden, um die Solvenz der Gesellschaft wiederherzustellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 01.04.2026

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