DIR_2026_799 · zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts
Die Geschäftsleiter beaufsichtigen die Führung der Geschäfte einer Gesellschaft und haben den besten Überblick über deren finanzielle Situation. Die Geschäftsleiter gehören daher zu den Ersten, die erkennen, ob eine Gesellschaft insolvent ist. Eine verspätete Insolvenzanmeldung durch die Geschäftsleiter kann zu niedrigeren Verwertungswerten für die Gläubiger führen. Die Mitgliedstaaten sollten daher eine Pflicht für die Geschäftsleiter einführen, innerhalb einer bestimmten Frist einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. Im Zusammenhang mit dieser Pflicht sollten die Mitgliedstaaten den Begriff „Insolvenz“ so definieren dürfen, dass er sich von dem Ereignis, das die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens begründet, unterscheiden lässt. Hat ein Mitgliedstaat mehr als eine Insolvenzschwelle, so ist es Sache dieses Mitgliedstaats, festzulegen, welcher dieser Schwellenwerte die Pflicht zur Einreichung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet. Für die Zwecke dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten auch festlegen, für wen die Pflichten der Geschäftsleiter gelten, wobei den verschiedenen Zuständigkeiten Rechnung zu tragen ist, die bestimmte Personen oder Einrichtungen in Bezug auf Entscheidungen im Zusammenhang mit der Geschäftsführung in Gesellschaften haben können.
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