DIR_2026_799 · zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit vorsehen, dass gesicherte Gläubiger am Bietverfahren im Rahmen des Pre-pack-Verfahrens teilnehmen, indem sie die Höhe ihrer gesicherten Forderungen als Gegenleistung für den Kauf der Vermögenswerte anbieten, für die sie eine Sicherheit halten (im Folgenden „Credit Bidding“). Es sollte jedoch ausgeschlossen werden, dass das Credit Bidding in einer Weise genutzt wird, die den gesicherten Gläubigern einen ungebührlichen Vorteil im Bietverfahren verschafft, wie beispielsweise dann, wenn der Betrag ihrer gesicherten Forderung gegen das schuldnerische Vermögen über dem Marktwert des Unternehmens des Schuldners liegt. Daher sollte es einem gesicherten Gläubiger nicht möglich sein, ein Gebot über den Gesamtbetrag seiner Forderung gegen das Unternehmen des Schuldners abzugeben, wenn der Wert des Unternehmens unter dem Wert dieses Betrags liegt, da dies potenzielle Wettbewerber von der Teilnahme am Bietverfahren abhalten könnte. Diese Richtlinie sollte daher den Betrag begrenzen, den ein Gläubiger im Falle unterbesicherter Forderungen bieten kann. In solchen Fällen sollte es einem gesicherten Gläubiger nur gestattet sein, einen Betrag zu bieten, der mit dem Kaufpreis zu verrechnen ist, ohne dabei den Marktwert des Unternehmens zu überschreiten. Die Beschränkung der Möglichkeit für den Gläubiger, ein Gebot im Gesamtwert einer besicherten Forderung abzugeben, bedeutet nicht, dass für diese Forderung die Sicherungsrechte in Bezug auf den Forderungsanteil, der nicht im Bietverfahren eingesetzt werden kann, verloren gehen.
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