ErwGr. 52

DIR_2026_799 · zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts

Das beste Gebot sollte nicht allein deshalb in der Vorbereitungsphase ausgeschlossen werden, weil es von einer Person abgegeben wird, die dem Schuldner nahesteht. Dem Schuldner nahestehende Personen sollten daher ein Gebot abgeben und — wenn das Gebot erfolgreich ist — das Unternehmen frei von Schulden und Verbindlichkeiten erwerben können. Dennoch sollte der Umstand, dass nahestehende Personen zur Abgabe eines Gebots berechtigt sind, Gegenstand einer eingehenderen Prüfung im Rahmen des Bietverfahrens sein. Die Chancengleichheit für andere Bieter, insbesondere in Bezug auf den Zugang zu Informationen und die Gewährleistung der Informationssymmetrie, erleichtert ein schnelles und effizientes Pre-pack-Verfahren und ermöglicht es anderen Bietern, ihre Gebote vorzubereiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 01.04.2026

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