ErwGr. 49

DIR_2026_799 · zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts

Die Mitgliedstaaten sollten auch eine zusätzliche Schutzmaßnahme zum Schutz der berechtigten Interessen der Gegenpartei einführen können, indem sie der Gegenpartei das Recht einräumen, den Vertrag mit einer Frist von mindestens drei Monaten zu beenden, wenn die Gegenpartei durch die Verpflichtung zur weiteren Erfüllung des Vertrags bis zum frühestmöglichen Zeitpunkt, zu dem sie den Vertrag andernfalls nach nationalem Recht beenden könnte, in unangemessener Weise beeinträchtigt würde. Diese Richtlinie lässt die Vorschriften des nationalen Rechts zur Beweislast in Bezug auf unangemessene Beeinträchtigungen unberührt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 01.04.2026

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