ErwGr. 48

DIR_2026_799 · zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts

Die Bestimmungen dieser Richtlinie über den automatischen Übergang von Verträgen an den Käufer berühren weder das Recht der Gegenpartei auf Beendigung des Vertrags gemäß seiner Bestimmungen noch das Recht der Gegenpartei, gemäß dem anwendbaren Vertragsrecht Maßnahmen zu ergreifen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Pflicht des Schuldners im Falle einer nicht erfolgten oder einer mangelhaften Erfüllung ordnungsgemäß erfüllt wird, etwa das Recht der Gegenpartei, eine Kaution oder Sicherungsrechte zu verlangen, oder das Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf die Leistung vor oder nach dem Übergang.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 01.04.2026

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