DIR_2026_799 · zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts
Um zu vermeiden, dass sich der Wert eines Unternehmens mindert, nur weil es Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist, muss sichergestellt werden, dass betriebliche Gegenparteien wie Lieferanten oder Kunden des betreffenden Schuldners von dem Erwerber übernommen werden und nicht von dem Pre-pack-Verfahren betroffen sind. Daher sollte die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht zur vorzeitigen Beendigung von Verträgen führen, nach denen die Parteien noch bestimmte Pflichten zu erfüllen haben und die für die Weiterführung des Unternehmens notwendig sind. Eine solche Beendigung würde den Wert des Unternehmens oder eines Teils davon, das bzw. der im Wege des Pre-pack-Verfahrens verkauft werden soll, in unangemessener Weise gefährden. Daher sollte sichergestellt werden, dass diese Verträge an den Käufer des Unternehmens des Schuldners oder eines Teils davon übergehen, und zwar auch ohne dass die vertragliche Gegenpartei des Schuldners dem Übergang zustimmt. Dennoch kann es Fälle geben, in denen die Übertragung bestimmter Pflichten im Rahmen solcher Verträge nach vernünftigem Ermessen nicht erwartet werden kann, etwa wenn der Käufer ein Wettbewerber der Vertragsgegenpartei ist. Die Mitgliedstaaten sollten vorsehen können, dass für den Übergang vertraglicher Verpflichtungen — je nach Art des Vertrags, Art der Parteien oder Interessen des betreffenden Unternehmens — die Zustimmung der Gegenpartei oder Gegenparteien des Schuldners erforderlich ist. Bezüglich der Beendigung von Verträgen in Bezug auf Lizenzen für Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum, bei denen der Schuldner der Lizenzgeber ist, sollten die Mitgliedstaaten die Zustimmung des Lizenznehmers verlangen können, da der Schutz dieser Rechte im Falle der Insolvenz des Lizenzgebers Investitionen in die Entwicklung solcher Rechte fördert.
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