ErwGr. 50

DIR_2026_799 · zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts

Um den Kauf von Vermögenswerten („Asset Deals“) für potenzielle Käufer attraktiver zu machen und dadurch höhere Preise bei Verkäufen als fortgeführtes Unternehmen zu erzielen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Erwerber Unternehmen frei von Schulden und Verbindlichkeiten erwerben. Daher sollten die Forderungen der Gläubiger aus dem Verkaufserlös befriedigt werden und nicht unmittelbar gegen den Käufer eines Unternehmens geltend gemacht werden. Verpflichtungen, die sich aus noch zu erfüllenden Verträgen oder einem Arbeitsverhältnis ergeben — beispielsweise Verpflichtungen in Bezug auf Ansprüche auf eine betriebliche Altersversorgung —, die auf den Käufer übertragen wurden, verbleiben jedoch beim Käufer. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten Vorschriften einführen oder beibehalten können, nach denen das Verhalten des Schuldners bei der Bewertung der Haftung des Käufers für Schäden berücksichtigt wird, wenn dieses Verhalten nach dem anwendbaren Insolvenzrecht dem Käufer zugerechnet werden kann. Diese Vorschriften können auf Schäden, die unter das Umweltrecht fallen, oder auf Schäden im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle bestimmter Vermögenswerte angewandt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 01.04.2026

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