ErwGr. 58

DIR_2026_799 · zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts

Ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sollte innerhalb einer bestimmten Frist gestellt werden. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass diese Frist höchstens drei Monate ab dem Zeitpunkt beträgt, zu dem die Geschäftsleiter Kenntnis von der Insolvenz der Gesellschaft erlangen oder vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie Kenntnis davon hätten erlangen müssen. Wird die Gesellschaft vor Ablauf dieser Frist wieder solvent, danach allerdings erneut insolvent, so sollten die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass ab diesem Zeitpunkt eine neue Frist läuft.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 01.04.2026

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