DIR_2026_799 · zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts
Um Gläubiger zu ermutigen, Mitglieder von Gläubigerausschüssen zu werden, sollten die Mitgliedstaaten die zivilrechtliche Haftung von Gläubigern beschränken, wenn sie ihre Aufgaben gemäß dieser Richtlinie wahrnehmen. Es sollte dennoch möglich sein, Mitglieder von Gläubigerausschüssen, die ihre Pflichten vorsätzlich oder in grob fahrlässiger Weise verletzt haben, abzuberufen und für ihre Handlungen haftbar zu machen. Für einen solchen Fall sollten die Mitgliedstaaten vorsehen, dass diese Mitglieder für den durch ihr Fehlverhalten verursachten Schaden persönlich haftbar gemacht werden. Die Mitgliedstaaten sollten beschließen können, eine solche Beschränkung der zivilrechtlichen Haftung nicht anzuwenden, wenn die Kosten für eine Versicherung zur Deckung der persönlichen Haftung der Mitglieder eines Gläubigerausschusses aus der Insolvenzmasse gedeckt werden. Übertragen die Mitgliedstaaten den Gläubigerausschüssen umfassendere Befugnisse als in dieser Richtlinie vorgesehen, die es diesen beispielsweise ermöglichen, Beschlüsse in Bezug auf die Vermögenswerte des Schuldners zu fassen oder Transaktionen zu genehmigen, so sollten die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass die Mitglieder von Gläubigerausschüssen in gleicher Weise haftbar gemacht werden wie Insolvenzverwalter.
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