DIR_2026_799 · zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts
Im Falle außerordentlicher Notlagen infolge von Naturkatastrophen oder anderen Katastrophenereignissen, die die Wirtschaftstätigkeiten auf Ebene eines Mitgliedstaats oder seiner Regionen ernsthaft stören, sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, rasch zu handeln, um die negativen Auswirkungen solcher Situationen auf die Wirtschaft so gering wie möglich zu halten. Solche Situationen sind im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie eingetreten und könnten sich im Kontext einer Systemkrise im Sinne der Richtlinie 2014/59/EU oder in Situationen ergeben, in denen staatliche Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, gemäß Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. In solchen Situationen, in denen die Gefahr weit verbreiteter Insolvenzen besteht, auch für Unternehmen, die unter normalen Umständen lebensfähig wären, sollten die Mitgliedstaaten vorübergehend von bestimmten Bestimmungen dieser Richtlinie abweichen können. Die Abweichungen sollten in Umfang und Dauer auf das zur Bewältigung einer solchen Ausnahmesituation erforderliche Maß beschränkt sein, etwa indem sie geografisch auf die Region in einem Mitgliedstaat begrenzt werden, die von einer Naturkatastrophe betroffen ist. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission die von dieser Richtlinie abweichenden Maßnahmen, ihren räumlichen Geltungsbereich und ihre Dauer mitteilen und eine Begründung für die Notwendigkeit, diese durchzuführen, vorlegen. Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, diese Maßnahmen mitzuteilen, sollte nicht deren Inkrafttreten und Anwendung berühren. Die Mitteilung, die es der Kommission in Bezug auf Abweichungen erleichtert, die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen zu überwachen, sollte den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich zur Kenntnis gebracht werden. Die Abweichung sollte für längstens ein Jahr gelten, und vorbehaltlich eines zusätzlichen Kontrollmechanismus sollte die Möglichkeit bestehen, sie um jeweils sechs weitere Monate zu verlängern. Die Mitgliedstaaten sollten den Antrag auf Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf der Abweichung übermitteln, um der Kommission zu ermöglichen, erforderlichenfalls Einwände dagegen zu erheben.
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