Art. 2 – Übergangsbestimmungen

DIR_2026_804 · zur Änderung der Richtlinie 2014/49/EU im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Einlagensicherung, die Verwendung der Mittel aus Einlagensicherungssystemen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Transparenz

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zweigstellen von Kreditinstituten, die ihren Sitz außerhalb der Union haben und am 11. Mai 2028 in einem Mitgliedstaat erstattungsfähige Einlagen entgegennehmen und zu diesem Zeitpunkt nicht Mitglied eines Einlagensicherungssystems sind, sich bis zum 11. August 2028 einem in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Einlagensicherungssystem anschließen. Artikel 1 Nummer 16 gilt für solche Zweigstellen erst ab dem 11. August 2028.
(2)Abweichend von Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2014/49/EU in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung und von den Artikeln 11a, 11b, 11c und, soweit er sich auf Artikel 11 Absatz 3 bezieht, Artikel 11e jener Richtlinie in Bezug auf präventive Maßnahmen können die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2032 gestatten, dass die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2014/49/EU genannten institutsbezogenen Sicherungssysteme die nationalen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 11 Absatz 3 der genannten Richtlinie in der am 10. Mai 2026 geltenden Fassung einhalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026

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