Art. 16a – Informationsaustausch zwischen Kreditinstituten und Einlagensicherungssystemen und Berichterstattung durch die Behörden

DIR_2026_804 · zur Änderung der Richtlinie 2014/49/EU im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Einlagensicherung, die Verwendung der Mittel aus Einlagensicherungssystemen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Transparenz

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditinstitute alle Informationen, die zur Durchführung der in Artikel 4 Absatz 10 genannten Stresstests und zur Vorbereitung einer Erstattung von Einlagen im Einklang mit der Anforderung hinsichtlich der Ermittlung gemäß Artikel 5 Absatz 4erforderlich sind, jederzeit vorhalten und dem Einlagensicherungssystem, dem sie angeschlossen sind, auf Anfrage zur Verfügung stellen, einschließlich der Informationen für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 5 sowie der Artikel 8b und 8c.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditinstitute dem Einlagensicherungssystem, dessen Mitglied sie sind, auf Anfrage Informationen nach Absatz 1 über Folgendes zur Verfügung stellen: a) Einleger von Zweigstellen dieser Kreditinstitute in anderen Mitgliedstaaten oder, sofern diese Einlagen durch das Einlagensicherungssystem gedeckt sind, in Drittländern; b) Einleger, die Empfänger von Dienstleistungen sind, die von angeschlossenen Kreditinstituten auf der Grundlage der Dienstleistungsfreiheit erbracht werden.
Aus den unter Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Informationen muss hervorgehen, in welchen Mitgliedstaaten oder Drittländern diese Zweigstellen oder Einleger ansässig sind.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme der EBA alljährlich bis zum 31.
März Folgendes mitteilen: a) den Betrag der gedeckten Einlagen in ihrem Mitgliedstaat zum 31.
Dezember des Vorjahres; b) den Betrag ihrer verfügbaren Finanzmittel zum 31.
Dezember des Vorjahres, einschließlich des Anteils der aufgenommenen oder verliehenen Mittel und Zahlungsverpflichtungen, und c) im Falle einer Auszahlung von Finanzmitteln des Einlagensicherungssystems gemäß Artikel 8 Absatz 1 oder Artikel 11 Absätze 2, 3 oder 5, den Zeitplan für die Erreichung der Zielausstattung.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die benannten Behörden der EBA unverzüglich Folgendes mitteilen: a) die Feststellung nichtverfügbarer Einlagen im Einklang mit den in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 genannten Umständen; b) die Erstattung von Einlagen gemäß Artikel 8 oder die Anwendung der in Artikel 11 Absätze 2, 3 und 5 genannten Maßnahmen, den Betrag der im Einklang mit Artikel 8 und Artikel 11 Absätze 2, 3 und 5 verwendeten Mittel sowie, sofern anwendbar und sobald verfügbar, den Betrag der Rückflüsse, die sich daraus ergebenden Kosten für das Einlagensicherungssystem und die Dauer des Verfahrens zum Erhalt der Rückflüsse; c) die verfügbaren alternativen Finanzierungsregelungen und ihre tatsächliche Nutzung nach Artikel 10 Absatz 9; d) alle Einlagensicherungssysteme, die ihre Tätigkeit eingestellt haben, oder neu eingerichtete Einlagensicherungssysteme, darunter auch solche, die infolge einer Verschmelzung oder aufgrund des Umstands entstanden sind, dass ein Einlagensicherungssystem begonnen hat, grenzüberschreitend tätig zu sein.
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte Mitteilung enthält eine Zusammenfassung, in der Folgendes dargelegt wird: a) die Ausgangslage des Kreditinstituts; b) die Erstattung von Einlagen gemäß Artikel 8 oder die Maßnahmen, für die die Finanzmittel des Einlagensicherungssystems verwendet wurden, einschließlich der spezifischen Instrumente, die für die in Artikel 11 Absätze 2, 3 oder 5 genannten Maßnahmen verwendet wurden; c) der erwartete Betrag der verwendeten Finanzmittel.
(5)Die EBA veröffentlicht die gemäß Absatz 3 erhaltenen Informationen und die in Absatz 4 genannte Zusammenfassung unverzüglich.
Sie veröffentlicht jedoch keine von einem Einlagensicherungssystem bereitgestellten Informationen, die von diesem Einlagensicherungssystem als vertraulich angesehen werden.
(6)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden der Kreditinstitute, die Mitglied eines Einlagensicherungssystems sind, diesem Einlagensicherungssystem die Zusammenfassung der wichtigsten Elemente der Abwicklungspläne nach Artikel 10 Absatz 7 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU zur Verfügung stellen.
Die Abwicklungsbehörden können von dieser Zusammenfassung Informationen ausnehmen, die nicht erforderlich sind, damit das Einlagensicherungssystem und die benannte Behörden den in Artikel 8, Artikel 11 Absätze 2, 3 und 5 sowie Artikel 11e der vorliegenden Richtlinie genannten Verpflichtungen nachkommen können.
(7)Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen die einzuhaltenden Verfahren und der Mindestinhalt der in Absatz 1 genannten Informationen unter Berücksichtigung der Arten von Einlegern, der Verfahren, der Muster und des Inhalts der in den Absätzen 3 und 4 genannten Informationen festgelegt werden.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 11.
Mai 2027 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026

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