Art. 12a – Verwendung der verfügbaren Finanzmittel von als Einlagensicherungssysteme anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystemen nach Artikel 113 Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

DIR_2026_804 · zur Änderung der Richtlinie 2014/49/EU im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Einlagensicherung, die Verwendung der Mittel aus Einlagensicherungssystemen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Transparenz

(1)Die Mitgliedstaaten können einem in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten institutsbezogenen Sicherungssystem gestatten, seine in Artikel 10 Absatz 1 genannten verfügbaren Finanzmittel anderen Fonds dieses institutsbezogenen Sicherungssystems im Sinne von Artikel 113 Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Form eines Kredits oder anderweitig zur Verfügung zu stellen, sofern folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) diese in Form eines Kredits oder anderweitig zur Verfügung gestellten Finanzmittel werden benötigt, um die Liquidität und Solvenz zu gewährleisten und so die Insolvenz eines angeschlossenen Instituts zu vermeiden; b) es besteht keine unmittelbare Notwendigkeit, dass das Einlagensicherungssystem die in Artikel 10 Absatz 1 genannten verfügbaren Finanzmittel für die Entschädigung von Einlegern seiner Mitgliedsinstitute oder die Inanspruchnahme im Rahmen einer Abwicklung seiner Mitgliedsinstitute verwendet; c) der Gesamtbetrag übersteigt nicht 75 % der Zielausstattung des Einlagensicherungssystems; d) die als Kredit oder anderweitig zur Verfügung gestellten Finanzmittel müssen innerhalb von sechs Jahren zurückgezahlt werden.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen ein in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genanntes institutsbezogenes Sicherungssystem Finanzmittel gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Kredit oder anderweitig zur Verfügung gestellt hat und eine Entschädigung von Einlegern seiner Mitgliedsinstitute oder eine Inanspruchnahme im Rahmen einer Abwicklung notwendig wird, diese Mittel auf Antrag innerhalb der in Artikel 8 Absatz 1 genannten Frist zurückgezahlt werden.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026

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