Art. 11e – Kostenoptimierungsprüfung

DIR_2026_804 · zur Änderung der Richtlinie 2014/49/EU im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Einlagensicherung, die Verwendung der Mittel aus Einlagensicherungssystemen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Transparenz

Werden Mittel des Einlagensicherungssystems für eine der in Artikel 11 Absätze 2, 3 oder 5 dieser Richtlinie genannten Maßnahmen verwendet, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Betrag der jeweiligen Inanspruchnahme des Einlagensicherungssystems den niedrigeren der folgenden Beträge nicht übersteigt:
a)die Höhe der gedeckten Einlagen bei dem Kreditinstitut oder
b)den Betrag, der sich aus den Bedingungen für die Anwendung der einschlägigen Maßnahme gemäß Artikel 109 der Richtlinie 2014/59/EU bzw. Artikel 11 Absatz 3 bzw. Artikel 11 Absatz 5 der vorliegenden Richtlinie ergibt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026

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