Art. 11c – Abhilfeplan

DIR_2026_804 · zur Änderung der Richtlinie 2014/49/EU im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Einlagensicherung, die Verwendung der Mittel aus Einlagensicherungssystemen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Transparenz

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Einlagensicherungssystem die zuständige Behörde unverzüglich in Kenntnis setzt, wenn ein Kreditinstitut die in der Mitteilung nach Artikel 11b Absatz 1 oder in dem Reorganisationsplan nach Artikel 11b Absatz 8 aufgeführten Verpflichtungen nicht erfüllt oder den im Rahmen der präventiven Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 3 durch das Einlagensicherungssystem geleisteten Beitrag nicht bei Fälligkeit zurückzahlt oder die Strategie für den Ausstieg aus den präventiven Maßnahmen nach Artikel 11b Absatz 6 nicht einhält.
(2)Unter den in Absatz 1 genannten Umständen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständige Behörde das Kreditinstitut auffordert, der benannten Behörde und dem Einlagensicherungssystem einen einmaligen Abhilfeplan vorzulegen, in dem die Schritte beschrieben werden, die das Kreditinstitut ergreifen wird, um die Einhaltung der Aufsichtsanforderungen sicherzustellen, seine langfristige Rentabilität zu gewährleisten und den fälligen Betrag zurückzuzahlen, den das Einlagensicherungssystem zu den präventiven Maßnahmen geleistet hat, und in dem der zugehörige Zeitrahmen angegeben wird. Die benannte Behörde und das Einlagensicherungssystem konsultieren die zuständige Behörde zu den im Abhilfeplan vorgesehenen Maßnahmen.
(3)Ist die zuständige Behörde nicht davon überzeugt, dass der Abhilfeplan glaubwürdig oder durchführbar, oder hält das Kreditinstitut den Abhilfeplan nicht ein, so unterrichtet die zuständige Behörde das Einlagensicherungssystem und die Abwicklungsbehörde über ihre Bewertung. In diesem Fall gewährt das Einlagensicherungssystem diesem Kreditinstitut keine weiteren präventiven Maßnahmen, und die zuständigen Behörden nehmen nach Artikel 32 der Richtlinie 2014/59/EU eine Bewertung vor, ob das Institut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt.
(4)Die EBA gibt bis zum 11. Mai 2029 Leitlinien heraus, in denen die Elemente dargelegt werden, die in den in Artikel 11b Absätze 4 bis 8 genannten Reorganisationsplan, der die präventiven Maßnahmen begleitet, und in den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Abhilfeplan aufzunehmen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026

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