Art. 11 – Verwendung der Mittel

DIR_2026_804 · zur Änderung der Richtlinie 2014/49/EU im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Einlagensicherung, die Verwendung der Mittel aus Einlagensicherungssystemen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Transparenz

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme die in Artikel 10 genannten verfügbaren Finanzmittel hauptsächlich dazu verwenden, die Erstattung an Einleger im Einklang mit Artikel 8 abzusichern.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme die verfügbaren Finanzmittel verwenden, um die Abwicklung von Kreditinstituten nach Artikel 109 der Richtlinie 2014/59/EU zu finanzieren.
(3)Die Mitgliedstaaten können den Einlagensicherungssystemen gestatten, die verfügbaren Finanzmittel für präventive Maßnahmen zu verwenden, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) die Abwicklungsbehörde hat keine Entscheidung gemäß Artikel 82 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU getroffen; b) alle in den Artikeln 11a und 11b festgelegten Bedingungen sind erfüllt.
(4)Wurden Finanzmittel für präventive Maßnahmen nach Artikel 11a verwendet, so stellen die angeschlossenen Kreditinstitute dem Einlagensicherungssystem die für solche Maßnahmen zu verwendenden Mittel — erforderlichenfalls in Form von Sonderbeiträgen — unverzüglich zur Verfügung, falls einer der folgenden Fälle zutrifft: a) es müssen Einleger entschädigt werden oder es ist eine Inanspruchnahme im Rahmen einer Abwicklung notwendig, und die verfügbaren Finanzmittel des Einlagensicherungssystems betragen weniger als zwei Drittel der Zielausstattung; b) die verfügbaren Finanzmittel des Einlagensicherungssystems sinken unter 25 % der Zielausstattung.
(5)Wird ein Kreditinstitut im Einklang mit Artikel 32b der Richtlinie 2014/59/EU abgewickelt, um aus dem Markt auszuscheiden oder seine Banktätigkeit einzustellen, können die Mitgliedstaaten den Einlagensicherungssystemen gestatten, die verfügbaren Finanzmittel für alternative Maßnahmen zu verwenden, damit der Zugang der Einleger zu ihren Einlagen gewahrt wird, einschließlich durch Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und der Übertragung des Einlagenportfolios, sofern alle in Artikel 11d der vorliegenden Richtlinie festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
(6)Bis zum 11. Mai 2030 legt die Kommission nach Konsultation der EBA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem die Umsetzung und die Auswirkungen der Bestimmungen im Zusammenhang mit den in den Absätzen 3 und 5 genannten Maßnahmen bewertet werden, einschließlich a) einer Evaluierung des aktuellen Stands der Umsetzung und Durchführung dieser Maßnahmen und etwaiger rechtlicher oder praktischer Hindernisse, die die Mitgliedstaaten daran gehindert haben, ihren Einlagensicherungssystemen die Finanzierung dieser Maßnahmen zu ermöglichen; b) einer Bewertung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen und des Umfangs, in dem sie zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie beigetragen haben; c) einer Analyse, ob es angemessen ist, diese Maßnahmen den Einlagensicherungssystemen in allen Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen. Der Bericht wird erforderlichenfalls von einem Gesetzgebungsvorschlag begleitet.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026

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