Art. 8a – Erstattung von Einlagen über 10 000 EUR

DIR_2026_804 · zur Änderung der Richtlinie 2014/49/EU im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Einlagensicherung, die Verwendung der Mittel aus Einlagensicherungssystemen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Transparenz

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme, soweit möglich, die Einleger durch Überweisungen im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) oder, wenn diese Überweisungen nicht möglich sind, durch andere Zahlungsmittel, bei denen es sich nicht um Barzahlungen handelt und bei denen die Rückverfolgbarkeit der Mittel gewährleistet ist, sofern die zu erstattenden Beträge 10 000 EUR übersteigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026

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