Art. 8c – Aussetzung von Erstattungen im Falle von Bedenken in Bezug auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung

DIR_2026_804 · zur Änderung der Richtlinie 2014/49/EU im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Einlagensicherung, die Verwendung der Mittel aus Einlagensicherungssystemen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Transparenz

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die benannte Behörde innerhalb von 24 Stunden das Einlagensicherungssystem davon in Kenntnis setzt, dass sie von einem Finanzaufseher im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) die in Artikel 64 Absatz 4 jener Richtlinie genannten Informationen erhalten hat. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich der Informationsaustausch zwischen der benannten Behörde und dem Einlagensicherungssystem auf die Informationen beschränkt, die für die Wahrnehmung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Einlagensicherungssysteme gemäß der vorliegenden Richtlinie unbedingt erforderlich sind, und dass dieser Informationsaustausch den in der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*5) festgelegten Anforderungen entspricht.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Einlagensicherungssystem die Erstattung des zu erstattenden Betrags aussetzt, wenn einem Einleger oder einer Person, der bzw. die Anspruch auf die auf seinem bzw. ihrem Konto gehaltenen Beträge hat, eine strafbare Handlung infolge von oder im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zur Last gelegt wird, bis ein Urteil ergangen ist. Die Mitgliedstaaten legen ein Verfahren fest, mit dem sichergestellt wird, dass diese Informationen dem Einlagensicherungssystem rechtzeitig übermittelt werden.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Einlagensicherungssystem die Erstattung des zu erstattenden Betrags für den gleichen Zeitraum aussetzt wie in Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2024/1640 festgelegt, wenn es von dem Kreditinstitut oder der benannten Behörde darüber unterrichtet wird, dass die in jenem Artikel genannte zentrale Meldestelle eine Transaktion, ein Konto oder eine Geschäftsbeziehung in Bezug auf den betreffenden Einleger ausgesetzt hat.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Einlagensicherungssystem nicht für eine Aussetzung haftbar gemacht wird, die es gemäß den Absätzen 2 und 3 vorgenommen hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026

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