(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditinstitute, die bei einem Einlagensicherungssystem die Finanzierung von präventiven Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 beantragen, der zuständigen Behörde eine Mitteilung vorlegen, in dem die Maßnahmen aufgeführt sind, zu denen sich diese Kreditinstitute verpflichten, um die Einhaltung der geltenden Aufsichtsanforderungen gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sicherzustellen.
(2)In der in Absatz 1 genannten Mitteilung sind die Maßnahmen aufgeführt, mit denen das Risiko einer Verschlechterung der finanziellen Solidität des Kreditinstituts verringert und seine Kapitallage und Liquiditätslage verbessert werden sollen.
(3)Werden die Finanzmittel eines Einlagensicherungssystems für präventive Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie verwendet, so wird diese Verwendung als Änderung der Finanzlage des Kreditinstituts betrachtet, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU eine Aktualisierung des Sanierungsplans erforderlich macht.
(4)Werden Kapitalhilfemaßnahmen, einschließlich Rekapitalisierungen, Wertminderungsmaßnahmen für Vermögenswerte und Garantien für Vermögenswerte, ergriffen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die verfügbaren Finanzmittel eines Einlagensicherungssystems nur die Kapitallücke decken, wie sie aktuell auf der Grundlage der folgenden Elemente geschätzt wird: a) die Kapitallücke, die bei einem Stresstest auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene, einer Überprüfung der Qualität der Vermögenswerte oder einer gleichwertigen Überprüfung, oder während des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses, Vor-Ort-Kontrollen oder der vorläufigen Verwaltung, oder durch einen unabhängigen Sachverständigen festgestellt wurde; b) Kapitalbeschaffungsmaßnahmen, die innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage des Reorganisationsplans durchzuführen sind; c) Schutzbestimmungen zur Verhinderung von Mittelabflüssen, einschließlich der in Absatz 7 genannten Maßnahmen.
Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c genannten Elemente werden in die in Absatz 1 genannte Mitteilung aufgenommen.
Bei der Bestimmung der Höhe der Kapitalhilfe, die von dem Einlagensicherungssystem zu gewähren ist, kann das Einlagensicherungssystem auch eine vorausschauende Beurteilung der Angemessenheit des Kapitals, darunter den in Artikel 142 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Kapitalerhaltungsplan, berücksichtigen.
Das Einlagensicherungssystem teilt der zuständigen Behörde die Höhe der zu gewährenden Kapitalhilfe mit.
(5)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme ihre Beteiligungen in Form von Anteilen oder anderen Kapitalinstrumenten an dem unterstützten Kreditinstitut übertragen, sobald die wirtschaftlichen und finanziellen Umstände dies zulassen.
(6)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannte Mitteilung eine Strategie für den Ausstieg aus den präventiven Maßnahmen enthält, einschließlich eines klar festgelegten Tilgungsplans für alle rückzahlbaren Gelder, die das Kreditinstitut im Rahmen der präventiven Maßnahmen erhalten hat, und der Veräußerung der Beteiligung des betreffenden Einlagensicherungssystems am Kapital dieses Kreditinstituts gemäß Absatz 5.
Diese Informationen werden nicht offengelegt, bevor dieses Kreditinstitut aus den präventiven Maßnahmen aussteigt oder bevor die in Artikel 11c Absatz 3 genannten Bewertung abgeschlossen ist, vorbehaltlich der in Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (*6) genannten nicht aufschiebbaren Offenlegungspflichten.
(7)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass keine Dividenden oder variablen Vergütungen ausgezahlt oder Aktienrückkäufe vorgenommen werden und das unterstützte Kreditinstitut keine unwiderrufliche Verpflichtung zur Auszahlung von Dividenden oder variablen Vergütungen oder zu Aktienrückkäufen eingeht.
Die zuständige Behörde kann in Ausnahmefällen die Auszahlung von Dividenden gestatten, wenn das Kreditinstitut zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweist, dass es rechtlich verpflichtet ist, diese Dividenden auszuzahlen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in diesem Absatz festgelegten Verbote so lange in Kraft bleiben, bis das Kreditinstitut aus den präventiven Maßnahmen ausgestiegen ist.
(8)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das unterstützte Kreditinstitut der zuständigen Behörde innerhalb von sechs Monaten nach der ersten finanziellen Unterstützung einen Reorganisationsplan vorlegt.
Nach der Gewährung der präventiven Maßnahmen kann die zuständige Behörde diese Frist auf höchstens acht Monate verlängern.
Ist die zuständige Behörde nicht davon überzeugt, dass der Reorganisationsplan glaubwürdig oder durchführbar ist, so wird die Bereitstellung weiterer Mittel durch das Einlagensicherungssystem an das betreffende Kreditinstitut ausgesetzt.
(9)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Reorganisationsplan nach Absatz 8 vorgesehenen Maßnahmen mit dem Umstrukturierungsplan des Kreditinstituts in Einklang stehen, der gemäß dem Unionsrahmen für staatliche Beihilfen von der Kommission verlangt werden kann.
(10)Die zuständige Behörde legt der Abwicklungsbehörde den in Absatz 8 genannten Reorganisationsplan vor.
Die Abwicklungsbehörde kann den Reorganisationsplan prüfen, um Maßnahmen zu ermitteln, die sich nachteilig auf die Abwicklungsfähigkeit des Instituts auswirken könnten, und der zuständigen Behörde diesbezüglich Empfehlungen geben.
Die Abwicklungsbehörde übermittelt ihre Bewertung und ihre Empfehlungen innerhalb des von der zuständigen Behörde festgelegten Zeitrahmens.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026
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