Art. 11a – Präventive Maßnahmen

DIR_2026_804 · zur Änderung der Richtlinie 2014/49/EU im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Einlagensicherung, die Verwendung der Mittel aus Einlagensicherungssystemen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Transparenz

(1)Gestatten die Mitgliedstaaten die Verwendung der Mittel der Einlagensicherungssysteme für präventive Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3, so stellen sie sicher, dass die Einlagensicherungssysteme die verfügbaren Finanzmittel für diese präventiven Maßnahmen verwenden, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) dem Antrag eines Kreditinstituts auf Finanzierung dieser präventiven Maßnahmen ist eine Mitteilung beigefügt, der Maßnahmen gemäß Artikel 11b Absatz 1 festlegt; b) das Kreditinstitut hat die zuständige Behörde zu den in der Mitteilung aufgeführten Maßnahmen gemäß Artikel 11b Absatz 1 konsultiert und die Bemerkungen der zuständigen Behörde zu diesen Maßnahmen berücksichtigt; c) der Rückgriff des Einlagensicherungssystems auf präventive Maßnahmen ist an Bedingungen geknüpft, die dem unterstützten Kreditinstitut auferlegt werden und mindestens eine strengere Risikoüberwachung des Kreditinstituts in Verbindung mit Governance-Vereinbarungen, die eine solche Überwachung erleichtern, sowie weitergehende Prüfungsrechte für das Einlagensicherungssystem und eine häufigere Berichterstattung an die zuständigen Behörden umfassen; d) die Verwendung präventiver Maßnahmen durch das Einlagensicherungssystems hängt von der Verpflichtung des Kreditinstituts ab, den wirksamen Zugang zu gedeckten Einlagen abzusichern; e) die angeschlossenen Kreditinstitute sind in der Lage, die Sonderbeiträge nach Artikel 11 Absatz 4 zu entrichten; f) das Kreditinstitut erfüllt seine aus der vorliegenden Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen, und der Tilgungsplan oder die Ausstiegsstrategie gemäß Artikel 11b Absatz 6 der vorliegenden Richtlinie oder gemäß Artikel 32c Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU wurde in Bezug auf alle früheren präventiven Maßnahmen oder außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erfüllt.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme über Überwachungssysteme und Entscheidungsverfahren verfügen, die für die Auswahl und Umsetzung von präventiven Maßnahmen und für die Überwachung der damit verbundenen Risiken geeignet sind.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme präventive Maßnahmen nur dann umsetzen dürfen, wenn die benannte Behörde bestätigt hat, dass alle in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind. Die benannte Behörde unterrichtet die zuständige Behörde und die Abwicklungsbehörde.
(4)Die EBA arbeitet Leitlinien aus, in denen Folgendes festgelegt wird: a) die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Bedingungen; b) die Überwachungssysteme und Entscheidungsverfahren, über die Einlagensicherungssysteme gemäß Absatz 2 verfügen müssen, unter Berücksichtigung der Verfahren der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten institutsbezogenen Sicherungssysteme; c) die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen den Abwicklungsbehörden, den benannten Behörden und den zuständigen Behörden gemäß den Absätzen 1 und 3 des vorliegenden Artikels, unter Berücksichtigung der in Artikel 11b festgelegten Anforderungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026

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