(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Einlagen aus Kundengeldern von den Einlagensicherungssystemen gedeckt werden, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Derartige Einlagen werden im Namen und für Rechnung von Kunden hinterlegt, die im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 geschützt werden können; b) derartige Einlagen werden auf getrennten Konten im Einklang mit den Sicherungsanforderungen hinterlegt, die im Unionsrecht zur Regelung der Tätigkeiten der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d genannten Unternehmen festgelegt sind; c) die unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Kunden sind vor dem Tag bekannt oder können durch das Finanzinstitut, dass das Konto im Namen dieser Kunden hält, vor dem Tag ermittelt werden, an dem eine einschlägige Verwaltungsbehörde eine Feststellung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a trifft oder ein Gericht eine Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b fällt.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 6 Absatz 1 genannte Deckungssumme für jeden Kunden gilt, der die in Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels festgelegte Bedingung erfüllt. Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 berücksichtigt das Einlagensicherungssystem bei der Bestimmung des an einen einzelnen Kunden zu erstattenden Betrags nicht den Gesamtbetrag der Einlagen, die dieser Kunde bei demselben Kreditinstitut hinterlegt hat.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme gedeckte Einlagen aus Kundengeldern entweder dem Kontoinhaber zugunsten jedes einzelnen Kunden oder direkt dem Kunden erstatten.
(4)Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird: a) die technischen Einzelheiten im Zusammenhang mit der Identifizierung von Kunden für die Erstattung im Einklang mit Artikel 8; b) die Kriterien und die Voraussetzungen für eine Erstattung an den Kontoinhaber zugunsten jedes einzelnen Kunden oder für eine direkte Erstattung an den Kunden; c) die Vorschriften, die mehrfache Auszahlungsansprüche für ein und denselben Begünstigten verhindern. Bei der Ausarbeitung der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigt die EBA folgende Aspekte: a) die Besonderheiten des Geschäftsmodells der verschiedenen Arten von Finanzinstituten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d; b) die spezifischen Anforderungen des geltenden Unionsrechts zur Regelung der Tätigkeiten der Finanzinstitute nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d mit Blick auf die Behandlung von Kundengeldern. Die EBA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 11. Mai 2027. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie durch die Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026
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