Art. 7a – Beweislast für die Erstattungsfähigkeit und den Anspruch auf Einlagen

DIR_2026_804 · zur Änderung der Richtlinie 2014/49/EU im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Einlagensicherung, die Verwendung der Mittel aus Einlagensicherungssystemen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Transparenz

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den in Artikel 6 Absatz 2 und in Artikel 7 Absatz 3 genannten Fällen ein Einleger oder gegebenenfalls ein Kontoinhaber nachweist, dass die betreffenden Einlagen die Bedingungen des Artikels 6 Absatz 2 erfüllen, oder alternativ, dass in den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Fällen ein Anspruch auf die Einlagen besteht.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026

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