(1)Werden verfügbare Finanzmittel eines Einlagensicherungssystems für alternative Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 5 verwendet, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Einlagensicherungssystem den zur Finanzierung der Übertragung nicht gedeckter Einlagen und anderer gewöhnlicher unbesicherter Verbindlichkeiten notwendigen Betrag an einen Empfänger leisten und die Kapitalneutralität des Empfängers gewährleisten kann, zusätzlich zu dem zur Übertragung gedeckter Einlagen und Vermögenswerte des betreffenden Kreditinstituts notwendigen Betrag, wenn nach Einschätzung der zuständigen nationalen Behörde a) die Übertragung nicht gedeckter Einlagen oder gewöhnlicher unbesicherter Verbindlichkeiten unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist, um eine Ansteckung zu vermeiden, insbesondere im Hinblick auf erstattungsfähige Einlagen, die von natürlichen Personen sowie Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen gehalten werden, b) die Übertragung nicht gedeckter Einlagen und gewöhnlicher unbesicherter Verbindlichkeiten den Wert beim Verkauf oder bei der Übertragung an einen neuen Käufer maximieren würde, wodurch die Zerstörung des wirtschaftlichen Werts begrenzt und potenzielle Verluste für Gläubiger verringert würden, oder c) die Notwendigkeit besteht, die gesamte Beziehung mit den Kunden aufrechtzuerhalten, um das Vertrauen zu wahren. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme nicht die Übertragung von Eigenmitteln und Verbindlichkeiten finanzieren, die nach ihrem nationalen Recht über das reguläre Insolvenzverfahren einen niedrigen Rang einnehmen als gewöhnliche unbesicherte Verbindlichkeiten.
(2)Finanziert ein Einlagensicherungssystem die Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, einschließlich einer Übertragung des Einlagenportfolios gemäß Artikel 11 Absatz 5, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das betreffende Kreditinstitut oder die einschlägige nationale Behörde die Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, die dieses Kreditinstitut zu übertragen beabsichtigt, vermarktet oder Vorkehrungen für deren Vermarktung trifft. Unbeschadet des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen muss diese Vermarktung folgenden Anforderungen genügen: a) sie erfolgt auf offene und transparente Weise, und die zu übertragenden Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten werden dabei nicht falsch dargestellt; b) potenzielle Käufer werden weder begünstigt noch diskriminiert, und einem potenziellen Käufer werden keinerlei Vorteile gewährt; c) sie muss frei von Interessenkonflikten sein; d) sie trägt der Notwendigkeit Rechnung, dass für eine Feststellung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a unter Berücksichtigung der Frist nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 rasch eine Lösung umgesetzt werden muss; und e) sie zielt darauf ab, den Verkaufspreis für die betreffenden Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten so weit wie möglich zu maximieren.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026
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