Art. 15a – Angeschlossene Kreditinstitute, die Zweigstellen in einem Drittland errichtet haben

DIR_2026_804 · zur Änderung der Richtlinie 2014/49/EU im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Einlagensicherung, die Verwendung der Mittel aus Einlagensicherungssystemen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Transparenz

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Einlagensicherungssysteme keine Einleger von Zweigstellen absichern, die von angeschlossenen Kreditinstituten in Drittländern errichtet wurden.
Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Einlagensicherungssysteme Einleger von Zweigstellen, die von angeschlossenen Kreditinstituten in Drittländern errichtet wurden, unter der Bedingung schützen, dass diese Einlagensicherungssysteme entsprechende Beiträge von den betreffenden Kreditinstituten erheben, und vorbehaltlich der Genehmigung der benannten Behörde.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026

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