ErwGr. 13

DIR_2026_804 · zur Änderung der Richtlinie 2014/49/EU im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Einlagensicherung, die Verwendung der Mittel aus Einlagensicherungssystemen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Transparenz

Während der zu erstattende Betrag in der Regel innerhalb von sieben Tagen zur Verfügung stehen sollte, kann für bestimmte Einlagen eine längere Erstattungsfrist gelten, da die Einlagensicherungssysteme den Erstattungsantrag erst prüfen müssen. Zur Harmonisierung der Vorschriften in der gesamten Union sollte diese längere Erstattungsfrist auf 20 Arbeitstage ab dem Tag des Eingangs der einschlägigen Informationen oder Unterlagen beim betreffenden Einlagensicherungssystem begrenzt werden. Es sollte zwischen Situationen, in denen die längere Erstattungsfrist gilt, und Situationen, in denen der Erhalt von Beträgen, die vom Einlagensicherungssystem innerhalb der in dieser Richtlinie festgelegten Fristen zur Verfügung gestellt werden, aufgrund operativer Schritte, die der Einleger vornehmen muss, länger dauert, unterschieden werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026

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