ErwGr. 16

DIR_2026_804 · zur Änderung der Richtlinie 2014/49/EU im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Einlagensicherung, die Verwendung der Mittel aus Einlagensicherungssystemen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Transparenz

Die Einlagensicherungssysteme können bei der Entschädigung der Einleger verschiedene Methoden anwenden, die von Barauszahlungen bis zu elektronischen Überweisungen reichen. Damit gewährleistet ist, dass sich die Erstattungsverfahren von Einlagensicherungssystemen zurückverfolgen lassen und die Ziele des Unionsrahmens zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung gewahrt bleiben, sollten Erstattungen an Einleger standardmäßig per Überweisung erfolgen, wenn der zu erstattende Betrag 10 000 EUR übersteigt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026

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